ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER AUTOVERMIETUNG AUTOWELT FRASCOIA GMBH
A. MIETVERTRAG, MIETER UND BERECHTIGTE FAHRER
1. Der Mietvertrag kommt durch schriftliche Unterzeichnung oder durch verbindliche telefonische Bestellung zustande.
2. Mieter können eine oder mehrere Personen sein, die im Mietvertrag ausdrücklich als Mieter bezeichnet werden müssen. Darüber hinaus kann im Mietvertrag gegen eine Gebühr vereinbart werden, dass der Mieter berechtigt ist, den Mietwagen an eine namentlich aufgeführte Person als berechtigten Lenker zu überlassen. Sofern der Mieter nach dem Mietvertrag berechtigt ist, den Mietwagen an einen von ihm zu bestimmenden Lenker zu überlassen, hat er die Auswahl des Lenkers sorgfältig zu treffen und insbesondere darauf zu achten, dass der Lenker im Besitz der für den jeweiligen Mietwagen erforderlichen Fahrerlaubnis ist und auch die sonstigen nach der Fahrerlaubnis erteilten Auflagen einhält (vgl. auch G. III.d). Vorbehaltlich der genannten Regelung ist der Mieter nicht berechtigt, den Mietwagen entgeltlich oder leihweise an eine dritte Person zu überlassen, auch nicht zur kurzfristigen Nutzung (siehe auch G.). Ein Verstoß führt zum Wegfall des gesamten Versicherungsschutzes.
B. ALLGEMEINES
1. Der Mieter verpflichtet sich, bei Beendigung des Mietvertrages sämtliche ausgehändigten Fahrzeugschlüssel und -dokumente unaufgefordert zurückzugeben. Der Vermieter ist berechtigt, bei der Rückgabe für die Erstattung dieses Betrages eine Sicherheit einzubehalten.
2. Das Fahrzeug wird mit vollem Tank übergeben und vom Mieter vollgetankt abgegeben. Benzinkosten während der Vertragsdauer gehen zu Lasten des Mieters.
3. Unabhängig von ausdrücklich schriftlichen Vereinbarungen stellen alle Angaben des Mieters über die für den Mietvertrag wesentlichen Umstände einen wesentlichen Bestandteil dieses Vertrages dar. Insbesondere erklärt der Mieter mit seiner Unterschrift verbindlich, dass er zur Zahlung des vereinbarten Mietpreises fähig ist.
4. Mit Rücksicht auf die beiden Vertragsteilen bekannten außergewöhnlichen Risiken der Vermietung eines Kraftfahrzeuges verpflichtet sich der Mieter, ohne jegliche Alkoholbeeinflussung zu fahren (vgl. G. III.b).
5. Es ist untersagt, das Fahrzeug für sportliche Zwecke und Wettkämpfe jeder Art zu benutzen (siehe G. III.e).
6. Der Mieter erklärt, das er sämtliche von ihm abgegebenen Erklärungen, insbesondere hinsichtlich der Übernahme seiner Verpflichtungen, auch in Vollmacht für den bzw. die berechtigten Lenker des Mietwagens abgibt, so dass sämtliche Erklärungen auch für und gegen den bzw. die berechtigten Lenker wirken.
C. MIETZEIT UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Die Mietzeit wird zwischen Vermieter und Mieter ausdrücklich schriftlich vereinbart. Als Tagesmiete gilt der Zeitraum von 24 Stunden, beginnend mit der auf der Vorderseite des Mietvertrages angegebenen Anmietungszeit.
2. Eine beabsichtigte Verlängerung der vereinbarten Mietdauer durch den Mieter ist dem Vermieter rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer mitzuteilen und vom Vermieter genehmigen zu lassen. Bei Versagung ist der Mietwagen pünktlich zum vereinbarten Rückgabetermin zurückzugeben. Auch bei lediglich mündlich vereinbarter Verlängerung des Mietvertrages bleiben sämtliche Vereinbarungen des ursprünglichen Mietvertrages wirksam.
Wird eine Verlängerung des Mietvertrages nicht vorgenommen (gleich aus welchen Gründen), verliert der Mieter sämtliche Rechte aus dem Mietvertrag, insbesondere der vom Vermieter zugesagte Versicherungsschutz und die Haftungsreduzierung des Mieters. Ungeachtet dessen ist der Mieter verpflichtet, für die Dauer der ungenehmigten Überschreitung der Mietdauer den jeweiligen Mietpreis nach Preisliste zu zahlen, mit Ausnahme der gesonderten Kosten für vertragliche Haftungsbeschränkung. Der Nachweis eines weitergehenden Schadens bleibt dem Vermieter vorbehalten.
3. Der Mietpreis und Versicherungsschutz ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters. Der Mietpreis zzgl. Kaution ist im voraus zu entrichten. Dies gilt auch bei vereinbarter Verlängerung der Mietdauer.
4. Bei Beendigung des Mietvertrages ist das Mietfahrzeug dem Vermieter in dessen Vermietstation, in der die Anmietung erfolgte, innerhalb der Geschäftszeit zurückzugeben, vorbehaltlich etwaiger im Mietvertrag schriftlich getroffener Sondervereinbarungen. Bei Rückgabe des Fahrzeuges außerhalb der Geschäftszeiten haftet der Mieter bei Beschädigung bis zur vereinbarten Selbstbeteiligung.
5. Der Mieter ist nicht zur Aufrechnung bzw. Geltendmachung eines Zurückhaltungsrechtes gegenüber dem Mietpreisanspruch des Vermieters berechtigt, es sei denn, die aufzurechnende Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
6. Wird als Anmietkaution ein Kreditkartenbeleg hinterlegt, ist die Autovermietung berechtigt, auch eventuell aufgetretene Schäden bzw. Schadenselbstbeteiligungen über den Beleg abzurechnen.
7. In der Regel wird bei Zahlung per EC Cash lediglich die voraussichtliche Miete ohne zusätzliche Mietkaution abgebucht. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Nachforderungen aus diesen Vertragsverhältnissen per Lastschrift eingezogen werden dürfen.
D. VORBESTELLUNG EINES MIETFAHRZEUGES
Der Mieter kann bei der Reservierung eine Vorbestellung für einen Mietwagen abgeben. Diese ist für den Vermieter nur dann verbindlich, wenn die Vorbestellung durch ihn schriftlich bestätigt oder ein verbindlicher Mietvertrag abgeschlossen wurde und eine angemessene Anzahlung durch den den Mieter, mindestens in Höhe eines Betrages von EUR 50,- erfolgt ist.
Soll der Mietwagen dem Mieter zugestellt und/oder vom Vermieter zurückgeführt werden, sind die hierdurch anfallenden Kosten ebenfalls im voraus durch den Mieter zu entrichten. Falls der Besteller den Mietwagen zum vereinbarten Zeitpunkt nicht übernimmt, ist er verpflichtet, dem Vermieter den Ausfallschaden zu ersetzen. Diesen kann der Vermieter nach seiner Wahl entweder konkret oder aber pauschal in der Form errechnen, das als Ausfallschaden der Betrag geschuldet wird, der sich aus 60 % des Tagesgrundmietpreises errechnet, und zwar für jeden Tag, der gem. wirksamer Bestellung vereinbarter Mietdauer. Der Mindestbetrag sind jedoch 50,- €.
Bei pauschaler Schadensberechnung durch den Vermieter verbleibt dem Mieter die Möglichkeit des Nachweises, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
E. BESONDERE PFLICHTEN DES MIETERS
Der Mieter verpflichtet sich, den Mietwagen während der Mietzeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kraftfahrers zu überprüfen und zu führen. Zur Überprüfungspflicht gehört insbesondere die ständige Überwachung der Verkehrssicherheit, des Ölstandes, des Reifendrucks, die Einbehaltung der im Kraftfahrzeugschein aufgeführten Daten, wie z.B. zulässige Personenzahl bei Führung des Kraftfahrzeuges und Belastungsfähigkeit sowie die Sicherung des Fahrzeuges gegen Diebstahl und Einbruch.
F. SCHÄDEN AM MIETWAGEN
I. TECHNISCHE SCHÄDEN
Treten am Mietwagen Betriebsstörungen oder sonstige technische Störungen auf, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu unterrichten. Die Beseitigung der Schäden darf nur mit ausdrücklich erteilter
Genehmigung des Vermieters in einer Fachwerkstatt des vermieteten Mietwagenfabrikats vorgenommen werden.
Die Genehmigung des Vermieters ist entbehrlich, wenn dem Mieter vor Durchführung der Reparatur von der Fachwerkstatt verbindlich zugesagt wird, dass die Reparaturkosten nicht mehr als EUR 80,- betragen.
Der Vermieter erstattet die dem Mieter nach den vorangegangenen Bestimmungen erwachsenen effektiven Kosten für die Beseitigung der Schäden gegen Vorlage der vom Mieter verauslagten und quittierten Originalrechnung, wenn der Mieter nachweist, das Schäden und Betriebsstörungen nicht von ihm verschuldet wurden bzw. die Verkehrsunsicherheit des Fahrzeuges gegeben war.
II. SCHÄDEN DURCH UNFALL
1. Unfallschäden im Sinne dieser Bestimmungen ist jedes Ereignis im öffentlichen und privaten Straßenverkehr, das mit dessen Gefahren im ursächlichen Zusammenhang steht und einen Sachschaden am Mietwagen zur Folge hat, ob an dem Unfall ein anderer Verkehrsteilnehmer beteiligt ist oder nicht.
2. Bei jedem Unfallschaden hat der Mieter:
a) sofort die Polizei zu verständigen und an der Unfallstelle zu verbleiben, bis zum Eintreffen der benachrichtigten Polizei.
b) Namen und Anschriften aller beteiligten Personen, Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und Versicherungen der Beteiligten, sowie Namen und Anschriften aller Zeugen festzuhalten.
c) ein kurzes Unfallprotokoll (Schilderung des Unfallortes einschließlich Skizze, der Unfallzeit sowie des Unfallherganges) zu erstellen und der zuständigen Polizeibehörde mitzuteilen.
3. Der Mieter ist nicht berechtigt, mündlich oder schriftlich ein Schuldanerkenntnis zu erteilen oder durch sonstige Äußerungen, Zugeständnisse oder gar Zahlungen einer Regulierung des Schadensfalles durch die für den Mietwagen abgeschlossene Haftpflichtversicherung vorzugreifen.
4. Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter sofort telefonisch, notfalls telegrafisch, von einem Unfall zu verständigen.
5. Bei Rückgabe des Mietwagens hat der Mieter ohne Aufforderung alle Schäden, Betriebsstörungen und Unfallschäden dem Vermieter anzugeben, selbst dann, wenn sie in der Zwischenzeit behoben sein sollten.
G. UNBESCHRÄNKTE HAFTUNG DES MIETERS BEI ÜBERLASSUNG AN NICHTBERECHTIGTE LENKER
Überlässt der Mieter den Mietwagen an eine im Mietvertrag nicht aufgeführte dritte Person, so haften der Mieter und der Dritte im Falle einer Beschädigung des Mietwagens als Gesamtschuldner unbeschränkt.
I. HAFTUNG DES MIETERS UND BERECHTIGTEN LENKERS IN HÖHE DER SELBSTBETEILIGUNG
Mieter und berechtigter Lenker haften bei Schäden bzw. Betriebsstörungen als Gesamtschuldner auf Schadensersatz bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung, soweit der Vermieter von einem Dritten keinen Ersatz verlangen kann.
II. VERTRAGLICH VEREINBARTE HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG DES MIETERS UND BERECHTIGTEN LENKERS
Durch den Abschluss einer gesonderten Vereinbarung kann die Selbstbeteiligung für Schäden durch den Mieter und berechtigten Lenker beschränkt werden. Bei Barzahlung ist der Abschluss der Haftungsreduzierung obligatorisch.
III. UNBESCHRÄNKTE HAFTUNG DES MIETERS UND BERECHTIGTEN LENKERS TROTZ VERTRAGLICHER HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN BEI UNFÄLLEN, DIEBSTAHL, VANDALISMUS ETC.
Mieter und Lenker haften ungeachtet der unter G. I. und II. vereinbarten Haftungsbeschränkung dem Vermieter in voller Höhe als Gesamtschuldner auf Schadensersatz:
a) in allen Fällen, in denen im Rahmen eines Vollkaskoversicherungsvertrages die jeweilige Vollkaskoversicherung (Vermieter) gegenüber ihrem Versicherungsnehmer (Mieter) den Versicherungsschutz gem. § 61 Versicherungsvertragsgesetz entziehen darf, sowie darüber hinaus
b) bei Führen des Kraftfahrzeuges durch den Lenker schon bei geringster Alkoholbeeinflussung.
c) bei Verstoß gegen die in F. I. und II. übernommenen Verpflichtungen durch den Mieter, insbesondere bei vertragswidrigem Verlassen der Unfallstelle bzw. bei vertragswidrigem Nichthinzuziehen der Polizei
(vgl. F. II. 2. a), auch wenn andere Personen oder Fahrzeuge an dem Unfall nicht beteiligt waren bzw. kein Fremdschaden sondern lediglich Schaden am Mietwagen entstanden ist.
d) wenn der zur selbständigen Auswahl des Lenkers berechtigte Mieter den Mietwagen an einen Lenker übergibt, der nicht im Besitz der für den betreffenden Mietwagen erforderlichen Fahrerlaubnis ist.
e) wenn das Fahrzeug verkehrswidrig oder für sportliche Wettkämpfe genutzt wurde.
f) bei nicht genehmigten Auslandsfahrten / Bundesgrenzüberschreitungen mit dem Mietfahrzeug.
IV. SONDERREGELUNG FÜR VERMIETETE LKW
Die vereinbarte Haftungsreduzierung erstreckt sich nicht auf Schäden an den Aufbauten, bzw. Koffer eines LKW, die durch Ladung oder Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe bzw. -breite entstehen.
V. UMFANG DES ZU LEISTENDEN SCHADENERSATZES
Im Haftungsfalle haben Mieter und Lenker folgende Schäden als Gesamtschuldner zu ersetzen:
a) Reparaturkosten, die nach Wahl des Vermieters für beide Teile verbindlich entweder durch ein von dem Vermieter auf Kosten des Mieters zu erstellenden Sachverständigengutachten ermittelt werden oder aber durch Rechnungsstellung seitens des Vermieters nachgewiesen werden.
b) Den vollen Mietausfall während der Reparaturzeit bzw. der Wiederbeschaffungszeit bei Totalschäden in Höhe von 60% der Tagessätze der jeweils gültigen Preisliste. Beiden Parteien bleibt der Nachweis konkreter Weitervermietungsmöglichkeiten und damit der Nachweis eines höheren oder geringeren Schadens vorbehalten.
c) Kosten der Fahrbereitmachung, Bergung und Rückführung
d) Sachverständigenkosten
e) Technische und merkantile Wertminderung
Bei nicht vertragsgemäßer Nutzung des Fahrzeuges entfällt sämtlicher Versicherungsschutz.
VI. HAFTUNG DES VERMIETERS
Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter aus dem Mietvertrag, es sei denn der Anspruch hat eine Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht zum Inhalt, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Vermieters oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Diese Regelung gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen.
H. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
Eine evtl. Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beeinflussen die Rechtswirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes bzw. der übrigen Geschäftsbedingungen nicht.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Achern, soweit der Mieter Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist.